AGB
Allgemeine Beratungsbedingungen:
Thomas Kremer Beratung
Dipl.-Ing., tech. Bw Thomas Kremer
§1 Geltungsbereich
1.1 Diese allgemeinen Beratungsbedingungen gelten für Verträge, deren Gegenstand die Erteilung von Rat und Auskünften durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber bei der Vorbereitung, Erstellung und Durchführung fachlicher oder unternehmerischer Vorhaben und Entscheidungen ist. Dies gilt insbesondere für die Bereiche Verwaltung, Organisation, Technik, Logistik, Datenverarbeitung, Konstruktion, Personalauswahl, Controlling, Vertrieb, Marketing, Finanz- und Rechnungswesen.
1.2 Die Geschäftsbedingungen der Thomas Kremer Beratung & Ingenieurdienstleistungen gelten generell und bedürfen keiner ausdrücklich schriftlichen Vereinbarung. Ergänzungen oder Änderungen werden einzelvertraglich geregelt.
1.3 Ich behalte mir vor, für erste Sondierungsgespräche Reisekosten und Spesen in Anrechnung zu stellen.
§2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
2.1 Auftragsgegenstände sind die vereinbarten, im Vertrag benannten Tätigkeiten. Die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges oder die Erstellung von Gutachten oder anderen Werken fällt nicht darunter. Die Leistungen des Auftragnehmers sind erbracht, sobald sämtliche erforderlichen Analysen vorgenommen, die sich ergebenden und Empfehlungen erarbeitet und dem Auftraggeber erläutert sind. Der Zeitpunkt der Umsetzung der Empfehlungen und Schlussfolgerungen obliegt allein dem Auftraggeber und hat keinerlei Einfluss auf das Ende des Auftrages.
2.2 Der Auftragnehmer hat alle Arbeiten mit größter Sorgfalt auszuführen und immer auf die individuellen Bedürfnisse des Auftraggebers hinsichtlich des Auftrages zu beziehen.
2.3 Der Auftraggeber hat jederzeit das Recht, über den Stand des Auftrages informiert zu werden. Er darf nach Abschluss des Auftrages Rechenschaft mittels eines schriftlichen Berichtes, der den wesentlichen Verlauf und das Ergebnis wiedergibt, verlangen. Die Erstellung eines umfassenden, schriftlichen Berichtes muss gesondert vereinbart werden, insbesondere wenn dieser zur Vorlage an Dritte gedacht ist.
2.4 Der Auftragnehmer ist zu einer korrekten und vollständigen Wiedergabe der Fragestellung bei Erhebungen und Analysen in Hinblick auf die Situation des Unternehmens des Auftraggebers verpflichtet. Daten, die vom Auftraggeber oder Dritten geliefert werden, werden keiner gesonderten Kontrolle unterworfen, sondern nur auf Plausibilität geprüft. Die Schlussfolgerungen und Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und den anerkannten Regeln der Technik und Praxis. Die Präsentation der Ergebnisse hat in verständlicher und nachvollziehbarer Form zu erfolgen.
2.5 Der Auftragnehmer kann sich sachverständiger Unterauftragnehmer bedienen, sofern dies nicht ausdrücklich im Vertrag untersagt wird. Eizusetzen sind in einem solchen Fall ausschließlich genügend qualifizierte Mitarbeiter mit entsprechenden Fachkenntnissen. Diese Mitarbeiter werden vom Auftragnehmer betreut, angeleitet und kontrolliert. Der Auftragnehmer entscheidet nach eigenem Ermessen darüber, welche Mitarbeiter im Rahmen des Auftrages eingesetzt oder ausgetauscht werden.
§3 Schweigepflicht
3.1 Unter die Schweigepflicht fallen alle vertraulichen Informationen über Geschäftsgeheimnisse und Betriebsgeheimnisse, sowie Informationen im Zusammenhang mit dem Auftrag. Über diese Dinge hat der Auftragnehmer zeitlich unbegrenzt Stillschweigen gegenüber Dritten zu wahren. Die Weitergabe dieser Informationen an Dritte darf nur mit schriftlicher Genehmigung des Auftraggebers erfolgen.
3.2 Alle zur Durchführung des Auftrages eingesetzten Personen sind vom Auftragnehmer auf diese Schweigepflicht hinzuweisen.
3.3 Im Rahmen des Auftrages dem Auftragnehmer anvertraute personenbezogene Daten sind ausschließlich unter Beachtung des Datenschutzgesetzes in der jeweils gültige Fassung zu verarbeiten. Dies gilt auch für Personal, das der Auftragnehmer als Unterauftragnehmer einsetzt.
§4 Mitwirkungspflichten
4.1 Der Auftragsgeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer nach bestem Wissen zu unterstützen. Dazu gehört auch, dass er in seiner Betriebsphäre alle Voraussetzungen schafft, die zu einer ordnungsgemäßen Auftragsabwicklung notwendig sind. Die für die Auftragsdurchführung notwendigen Unterlagen sind rechtzeitig zur Verfügung des Auftragnehmers zu stellen.
4.2 Auf Verlangen des Auftragnehmers ist die Vollständigkeit und Richtigkeit aller vorgelegten Unterlagen vom Auftraggeber schriftlich zu bestätigen. Dies gilt auch für Auskünfte und mündliche Erklärungen des Auftraggebers oder seiner Vertreter. Andernfalls übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für die Richtigkeit oder Vollständigkeit seiner Ergebnisse, insbesondere nicht für daraus resultierende wirtschaftliche Konsequenzen.
§5 Vergütung / Zahlungsbedingungen / Abrechnung
5.1 Das Entgelt des Auftragnehmers für seine Dienste wird nach der aufgewendeten Zeit berechnet oder als Festpreis einzelvertraglich festgelegt. Ausgeschlossen wird ein erfolgsabhängiges Honorar. Neben dem Honorar hat der Auftragnehmer auch Anspruch auf Erstattung der Auslagen, die für den Auftrag angefallen sind. Diese Auslagen sind jeweils nachzuweisen. Weitere Einzelheiten der Zahlung werden einzelvertraglich geregelt.
5.2 Alle Forderungen werden bei Rechnungsstellung fällig und sind vom Auftraggeber sofort und ohne Abzüge zahlbar. Die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer wird jedem Betrag zugerechnet und wird auf Rechnungen gesondert ausgewiesen.
5.3 Mehrere Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt.
5.4 Bei Rücktritt des Auftraggebers vor Beginn des Auftrages ist eine Zahlung von 50% der Auftragssumme fällig.
§6 Mängelbeseitigung
6.1 Sind Leistungen nachbesserungsfähig, wird der Auftragnehmer in angemessenem Rahmen diese Nachbesserungen vornehmen, sofern dies mit angemessenem Aufwand möglich ist. Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benennen, spätestens nach Ablauf von 3 Monaten nach Auftragsende.
6.2 Bei einem Scheitern der Nachbesserungen kann der Auftraggeber eine Herabsetzung der Vergütung verlangen. Für weitergehende Schadensersatzansprüche gelten die Bestimmungen von §8 dieser AGB.
§7 Leistungsänderungen
7.1 Auftragsänderungen seitens des Auftraggebers sind nur soweit zugelassen, sofern sie im Rahmen der Kapazitäten in Hinsicht auf den Aufwand und die Zeitplanung zumutbar sind.
7.2 Wirken sich Änderungswünsche auf die Vertragsbedingungen aus, insbesondere auf den Zeitaufwand oder den vereinbarten Zeitplan, so ist eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen vorzunehmen. Dies umfasst die Erhöhung der Vergütung und die Verschiebung der Termine. Bis zur Vertragsanpassung hat der Auftragnehmer den Auftrag ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche fortzuführen.
7.3 Der Auftragnehmer kann eine gesonderte Beauftragung verlangen, wenn eine aufwändige und umfangreiche Prüfung des Mehraufwandes notwendig wird.
7.4 Auftragsänderungen und -ergänzungen sind grundsätzlich schriftlich festzuhalten. Protokolle über diesbezügliche Gespräche erfüllen die Schriftform nur dann, wenn sie von beiden Parteien unterzeichnet sind.
§8 Haftung
8.1 Eine Haftung wird nur bei Konstruktionsdienstleistungen eingeräumt. Beratungen sind weder erfolgsabhängig, noch wird hierauf eine Haftung für die Umsetzung, die dem Auftraggeber obliegt, gewährt.
8.2 Der Auftragnehmer haftet für die von ihm bzw. seinen Beauftragten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden.
8.3 Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht nur, wenn Sie in einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten besteht.
8.4 In den genannten Fällen haftet der Auftragnehmer unter Berücksichtigung aller maßgeblichen und erkennbaren Umstände nur in Höhe des typischerweise voraussehbaren Schadens. Für einzelne Schadensfälle ist die Haftung auf 250.000,– € begrenzt.
8.5 Ein einzelner Schadensfall ergibt sich aus allen Ansprüchen, die sich aus einer zeitlich zusammenhängend erbrachten, abgrenzbaren Leistung ergeben.
8.6 Bei absehbaren höheren Risiken hat der Auftragnehmer für den Auftrag eine gesonderte Versicherung abzuschließen. Die Mehrkosten hierfür werden vom Auftraggeber übernommen.
8.7 Der Auftragnehmer haftet nicht für eine unsachgemäße Anwendung oder Umsetzung seiner Empfehlungen aus dem Auftrag.
8.8 Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer verjähren nach Ablauf von 2 Jahren ab Anspruchsentstehung und Kenntnisnahme. Die Verkürzung der Verjährung gilt nicht bei Vorsatz oder Arglist.
8.9 Serienschäden, die sich aus einer Elektrokonstruktion ergeben, sind grundsätzlich von der Haftung ausgeschlossen.
§9 Schutz geistigen Eigentums
9. Der Auftraggeber verpflichtet sich, im Rahmen des Auftrags gefertigte Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für die im Auftrag vereinbarten Zwecke zu nutzen. Solche Unterlagen dürfen auch in Einzelfällen nicht vervielfältigt, bearbeitet, übersetzt, nachgedruckt, weitergegeben oder verbreitet werden, sofern keine ausdrückliche Genehmigung vorliegt. Die Nutzung der Beratungsleistungen in andere Unternehmen des Auftraggebers bedarf der ausdrücklich schriftlichen Vereinbarung.
9.2 Sind Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig, bleibt das Urheberrecht beim Auftragnehmer.
§10 Treuepflicht
10.1 Beide Parteien sind zu gegenseitiger Loyalität verpflichtet. Eine gegenseitige Information über alle Umstände, die die Auftragsbearbeitung beeinflussen könnte, ist Voraussetzung.
§11 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die betroffene Partei zu einer Verschiebung. Dies gilt für eine angemessene Anlaufzeit, wenn durch das Ereignis höherer Gewalt die Leistungserfüllung wesentlich erschwert oder zeitweilig unmöglich gemacht wird.
11.2 Ein Arbeitskampf und ähnliche Ereignisse werden mit höherer Gewalt gleichgesetzt, wenn sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind.
11.3 Bei Eintritt von Ereignissen höherer Gewalt ist laut §10 der Vertragspartner unverzüglich zu unterrichten.
§12 Kündigung
12.1 Ein Auftrag kann mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden, solange einzelvertraglich keine andere Regelung getroffen wurde.
12.2 Eine Kündigung bedarf grundsätzlich zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§13 Zurückbehaltungsrecht/Aufbewahrung von Unterlagen
13.1 Der Auftragnehmer hat ein Zurückbehaltungsrecht an sämtlichen Unterlagen, solange seine Forderungen nicht vollständig beglichen wurden.
13.2 Nach Ausgleich aller vertraglichen Ansprüche hat der Auftragnehmer alle ihm überlassenen Unterlagen an den Auftraggeber zurückzugeben. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel, der im Verlauf des Auftrages geführt wurde, ebenfalls ausgenommen sind einfache Abschriften der Berichte, Organisationsplänen, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen, etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat.
13.3 Die Pflicht des Auftragnehmers zur Aufbewahrung erlischt 6 Monate nach Zustellung einer schriftlichen Aufforderung zur Abholung.
13.4 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen.
§14 Rechtliche Aspekte
14.1 Die Beratung erfolgt nur im Sinne einer Unternehmensberatung. Dazu gehören die Erstellung von Konzepten und deren Umsetzung.
14.2 Eine rechtliche Beratung erfolgt nicht. Sollten rechtliche Belange Bestandteil der Beratung sein, ist zwingend ein geeigneter Rechtsbeistand vom Auftraggeber zu bestellen. Dieser Rechtsbeistand ist kein Unterauftragnehmer und somit nicht vom Auftragnehmer zu bezahlen.
§15 Sonstiges
15.1 Rechte aus dem Vertragsverhältnis dürfen nur nach vorheriger Zustimmung abgetreten werden.
15.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
15.3 Änderungen oder Ergänzungen dieser Bestimmungen sind nur in Ausnahmefällen zulässig. Sie bedürfen stets der Schriftform und sind ausdrücklich zu kennzeichnen.
15.4 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Verträgen ist der Sitz des Auftragnehmers.
